Grundsätzlich gilt: Wer epileptische Anfälle hat, ist in der Regel nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen, solange ein wesentliches Risiko weiterer Anfälle besteht. Unter bestimmten Bedingungen kann die Fahrtauglichkeit dennoch gegeben sein. Wann das der Fall ist, ist in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (herausgegeben vom Bundesamt für Straßenwesen) geregelt.
Ob Fahrtauglichkeit gegeben ist, sollte mit dem behandelnden Arzt besprochen werden. Dieser ist verpflichtet, seine Patienten entsprechend zu informieren. Es besteht keine Mitteilungspflicht des Arztes an die Straßenverkehrsbehörde, grundsätzlich sind die Ärzte auch hier an ihre Schweigepflicht gebunden. Wer allerdings trotz nicht bestehender Fahreignung Auto fährt, verliert nicht nur seinen Versicherungsschutz, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar.
Bitte beachten Sie – der Download der angeforderten Infomaterialien erfolgt über die Webseite des Bundesverbandes der Deutschen Epilepsievereinigung.