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DE Landesverband Hessen e. V.
Hammanstraße 11
60322 Frankfurt am Main

Satzung

Der Landesverband Hessen e. V. ist ein Zusammenschluss von Personen, die unmittelbar und mittelbar von Epilepsie betroffen sind sowie von Freunden und Förderern dieses Personenkreises. Der Verein führt den Namen Landesverband Hessen e. V. und ist der Landesverband der Deutschen Epilepsievereinigung in Hessen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der >Deutsche Epilepsievereinigung Landesverband Hessen< ist ein Zusammenschluss von Personen, die unmittelbar und mittelbar von Epilepsie betroffen sind sowie von Freunden und Förderern dieses Personenkreises. Der Verein führt den Namen „Deutsche Epilepsievereinigung Landesverband Hessen gem. e.V. (DE-LVH)“
  2. Vereinssitz ist Marburg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter der Nummer 2014 eingetragen.
  4. Der DE-LVH ist Bindeglied zwischen den einzelnen DE-Selbsthilfegruppen des Bundeslandes Hessen und dem DE-Bundesverband.
  5. Der DE-LVH bildet den Zusammenschluss von Epilepsie-Selbsthilfegruppen sowie seiner Mitglieder.
  6. Der DE-LVH ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Aufgaben

  1. Ziel
    Ziel des Verbandes DE-LVH ist das selbstbestimmte Leben der Menschen mit Epilepsie. Als Experten in eigener Sache müssen ihre Vertreter im Gesundheitssystem als gleichberechtigte Partner anerkannt werden. Schule, Ausbildungs- und Berufschancen sind so zu gestalten, dass sie den unterschiedlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Bedürfnissen der Menschen mit Epilepsie entsprechen. Die Arbeit des Verbandes zielt darauf ab, in der Gesellschaft ein Klima zu schaffen, so dass sich Menschen mit Epilepsie ohne Nachteile offen zu ihrer Krankheit bekennen können.
  2. Aufgaben
    Zur Erfüllung dieses Zieles stellt sich der DE-LVH insbesondere die folgenden Aufgaben:
    • Förderung der Selbsthilfe bei Epilepsie
    • Vertretung der Interessen der Menschen mit Epilepsie durch die Betroffenen, deren Angehörige und Interessierte
    • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar und mittelbar Betroffenen zum gemeinsamen Handeln und zur gemeinsamen Bewältigung der besonderen Lebenssituation als Selbsthilfe- und Solidargemeinschaft
    • Abbau von Vorurteilen gegenüber Epilepsien
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Informations-und Erfahrungsaustausch über medizinische, therapeutische, berufliche, soziale und rechtliche Fragen und Möglichkeiten
    • Weiterbildungsmaßnahmen, Schulungen und Seminare zu medizinischen, beruflichen, sozialen und rechtlichen Themen sowie zur Arbeit in Gruppen
    • Verbesserung und Erweiterung der Behandlung und Rehabilitation Betroffener in Hessen.
    • Minderung der sozialen Folgen von Epilepsien
    • Förderung junger Menschen mit Epilepsie im Sinne des Jugendhilfegesetzes sowie die Verbesserung ihrer Selbständigkeit
    • Förderung der gesellschaftlichen Integration und des Zugangs zu allen Lebensbereichen für Menschen mit Epilepsie
    • Förderung der Mobilität, des Sports und der Freizeitgestaltung für Menschen mit Epilepsie
    • Vertretung der Interessen der Menschen mit Epilepsie und ihrer Angehörigen gegenüber gesetzgebenden Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit
    • Förderung der Gründung von Selbsthilfegruppen zur Sicherstellung eines flächendeckenden Selbsthilfe-Angebotes der Epilepsie in Hessen
    • Kooperation mit anderen Landesverbänden, Selbsthilfegruppen und dem Bundesverband
    • Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches über die Entstehung, Behandlung und psychosozialen Folgen von Epilepsien im medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Bereich, auf dem Gebiet der Verbesserung der Vorsorge und Nachsorge
    • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der DE-LVH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der DE-LVH ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung und Beiträge

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    • Mitgliedsbeiträge
    • Geld-und Sachspenden
    • Öffentliche Zuschüsse
    • Erträge des Vereinsvermögens
    • Sonstige Zuwendungen
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglied des DE-LVH kann jede natürliche Person ab 7 Jahren und jede juristische Person werden, die bereit ist die Ziele und Aufgaben des DE-LVH zu fördern. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für ihre Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.
  2. Die Mitgliedschaft im Bundesverband der Deutschen Epilepsievereinigung ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im DE-LVH.
  3. Für die Beantragung der Mitgliedschaft ist die Schriftform erforderlich.
  4. Die Aufnahme ist vollzogen, wenn der Vorstand nicht binnen einer Frist von 8 Wochen nach Eingang den Antrag schriftlich abgelehnt hat. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacherStimmenmehrheit endgültig.
  5. Personen, die sich um den Verein und seinen Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod
    • Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Streichung von der Mitgliederliste
  7. Der Austritt einesMitgliedes aus dem DE-LVH ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis 1. 12. des Jahres eingegangen sein.
  8. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbandes grob verstoßen hat. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in Zusammenwirkung mit dem Bundesverband. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalbeines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig.
  9. entfällt
  10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des DE-LVH auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet. Juristische Personen haben das gleiche Stimmrecht wie natürliche Personen. Fördernden Mitgliedern steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung oder bei sonstiger Beschlussfassung nicht zu.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unterbreiten.

§ 7 Organe des DE-LVH

Die Organe des DE-LVH sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich, sowie dann einberufen, wenn das Interessedes Vereins es erfordert. Der/Die Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen ein. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bis mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.
  2. Die Tagesordnung kann zu Beginn einer Mitgliederversammlung durch Beschluss ergänzt werden, davon ausgenommen sind Anträge zur Satzung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüssezu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der/die Vorsitzende der Versammlung und der Protokollführer/die Protokollführerin zu unterzeichnen haben. Eine Protokollabschrift nebst Geschäftsbericht ist dem Bundesverband zuzuleiten.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung
    a) beschließt die Grundsätze für die Arbeit des DE-LVH
    b) beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des DE-LVH
    c) wählt die Vorstandsmitglieder
    d) wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und deren Amtszeit um 2 Jahre versetzt ist
    e) entscheidet bei Anrufung über den Ausschluss von Mitgliedern
    f) nimmt dieJahresrechnung und den Haushaltsplan des Vorstandes entgegen und genehmigt diese
    g) nimmt den Vorstandsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung
    h) beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
    a) An-und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    b) Beteiligung an Gesellschaften
    c) Aufnahme von Darlehen ab DM 10.000.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der Versammlung gewähltes Mitglied.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  3. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen worden sind und ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Vorsitzende der Versammlung sowie dem/der Protokollführer/ Protokollführerinzu unterzeichnen haben. Eine Protokollabschrift nebst Geschäftsbericht ist dem Bundesverband zuzuleiten.

§ 11 Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) dem/der Schriftführer/in
    d) dem/der Kassenwart/in
    e) dem/der Beisitzer/in
  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten.
  3. Wählbar ist jedes natürliche Mitglied des DE-LVH das seit mindestens 1 Jahr Mitglied des DE-LVH oder einer Epilepsie-Selbsthilfegruppe ist. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes müssen selbst Epilepsie haben, Eltern eines Kindes oder Jugendlichen mit Epilepsie oder Partner eines Menschen mit Epilepsie sein. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes sollen einer Selbsthilfegruppe angehören. Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt auch beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern im Amt bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hat. Übernimmt dieser das Amt nicht, ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Ersatzmann zu bestimmen.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Kassenwart/in und der/die Beisitzer/in. Sie haben Befugnis zu Einzelvertretung.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse in schriftlichem Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder bei telefonischer Beschlussfassung herbeigeführt werden.
  7. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe diese Einberufung verlangen.
  8. Der Vorstand
    a) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Für die Erledigung der Verwaltungs-und Kassenaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Er hat Antragsrecht im Vorstand. Er unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
    b) beschließt den Ausschluss von Mitgliedern.
    c) nimmt Satzungsänderungen vor, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen werden bei der nächsten DE-LVH-Mitgliederversammlung mitgeteilt.
    d) beschließt die Geschäftsordnungen.
  9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsbeschlüsse sind den DE-Landesverbänden und DE-Selbsthilfegruppen auf Anforderung zu übersenden.
  10. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise berufen.

§ 12 Fachlicher Beirat

Der Vorstand soll zu seiner Beratung auf medizinischem, psychologischem, sozialem, pädagogischen und rechtlichem Gebiet einen Fachlichen Beirat berufen. Der Beirat besteht aus mindestens 3 sachkundigen Personen, die besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Epileptologie, des Sozialrechts, der Öffentlichkeitsarbeit, der beruflichen Rehabilitation, der öffentlichen Verwaltung unddes politischen Lebens oder der Pädagogik haben sollen. Der Beirat steht dem DE-LVH in fachlicher Hinsicht zur Seite. Zu berufende Mitglieder des fachlichen Beirats können von den Selbsthilfegruppen und ihren Mitgliedern gegenüber dem Vorstand nominiert werden. Der fachliche Beirat tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine ¾Mehrheit erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Epilepsievereinigung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Vereinssatzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 15. Mai 99 in Marburg in Kraft. Der Verein wird beim Amtsgericht Marburg in das Vereinsregister eingetragen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins wird beim Finanzamt Marburg anerkannt. Diese Satzung wurde vorgestellt, beraten und am 15. Mai 99 durch Abstimmung einstimmig angenommen und am 29. 6. 99 nach §11 Absatz 8c in Marburg durch Vorstandsbeschluss geändert.

§ 5 wurde am 07.04.2001 in Gießen durch Mitgliederversammlung geändert.

§ 13 Abs. 2 wurde am 13.06.2015 in Gießen durch Mitgliederversammlung geändert (aufgrund Vorgabe durch Finanzamt)